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   BVerwG, 23.07.1968 - III D 9.68   

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BVerwG, 23.07.1968 - III D 9.68 (https://dejure.org/1968,1601)
BVerwG, Entscheidung vom 23.07.1968 - III D 9.68 (https://dejure.org/1968,1601)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juli 1968 - III D 9.68 (https://dejure.org/1968,1601)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 33, 173
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 13.03.1969 - II D 2.69

    Rechtsmittel

    Die Ansicht der Kammer, daß im Falle des § 14 BDO die Disziplinarmaßnahme lediglich als ergänzendes Erziehungsmittel zu der Kriminalstrafe hinzutrete, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (I D 13.68; III D 9.68).

    Bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist ohnehin immer nur unabhängig von einer sonstigen Rechtsgüterverletzung das dienstliche Interesse an einer Pflichtenmahnung für den dienstlichen Bereich zu berücksichtigen, dem die Kriminalstrafe allenfalls mittelbar und unter den Voraussetzungen des § 14 BDO eben nicht Rechnung trägt, weil in diesem Falle die einerseits strafrechtlich, andererseits disziplinarrechtlich geschützten Interessenbereiche gerade getrennt bleiben § 14 BDO ist keine disziplinarische Zumessungsregel, sondern beantwortet nach Sinn und Wortlaut lediglich die Frage, ob eine bestimmte Disziplinarmaßnahme neben einer Kriminalstrafe erforderlich ist, eine Frage, die überhaupt erst gestellt werden kann, wenn feststeht, daß eine konkrete Disziplinarmaßnahme der fraglichen Art an sich erforderlich wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 1968 - III D 9.68 -).

  • BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 77.81

    Beamter auf Probe - Entlassung wegen Dienstvergehen - Maßnahmeverbot - Gewährung

    Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, daß vor einer Anwendung des § 14 Abs. 1 DO NW das Disziplinargericht zunächst feststellen muß, daß ein Dienstvergehen vorliegt und welche Disziplinarmaßnahme dieses bereits durch Strafe oder Maßnahme geahndete Dienstvergehen an sich rechtfertigen würde (vgl. Weiss a.a.O. Rz. 32; BVerwGE 33, 173; 53, 230 [231 f.]); schon der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LEG läßt hiernach eine Auslegung zu, die an diese hypothetisch auszuwerfende Disziplinarmaßnahme anknüpft und das erst dann eingreifende Maßnahme verbot des § 14 Abs. 1 DO NW außer Betracht läßt.
  • BVerwG, 22.07.1980 - 1 D 71.79

    Tatbestandsvoraussetzungen eines Dienstvergehens - Verstoß des Beamten gegen

    Der Senat ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und der Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr der Ansicht, daß allein für das bereits strafgerichtlich geahndete Fehlverhalten des Beamten die Verhängung einer Gehaltskürzung in Betracht gekommen wäre (vgl. BDHE 7, 202; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1968 - BVerwG 3 D 9.68 - Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG 1 D 6.70 - [BVerwG Dok.Ber. 1971, 3961]; Urteil vom 25. Mai 1972 - BVerwG 2 D 6.72 - [BVerwG Dok.Ber. 1972, 4319]).
  • BVerwG, 24.06.1997 - 1 D 53.95

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Schalterbamten der Post - Unterschlagung von

    Demzufolge ist für eine Disziplinarmaßnahme zu dem Zweck, ihn zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten, kein Raum mehr (vgl. Urteil vom 24. Juli 1968 - BVerwG III D 10.68 - BVerwGE 33, 174 [BVerwG 23.07.1968 - III D 9/68]; Urteil vom 27. Februar 1976 - BVerwG 1 D 44.75 - ; Urteil vom 8. Juni 1982 - BVerwG 1 D 93.81 - Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 1 D 115.81 -).
  • BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 46.80
    Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, daß vor einer Anwendung des § 14 Abs. 1 DO NW das Disziplinargericht zunächst feststellen muß, daß ein Dienstvergehen vorliegt und welche Disziplinarmaßnahme dieses bereits durch Strafe oder Maßnahme geahndete Dienstvergehen an sich rechtfertigen würde (vgl. Weiss a.a.O. Rz. 32; BVerwGE 33, 173; 53, 230 [BVerwG 14.12.1976 - I D 33/76][231 f.]); schon der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG läßt hiernach eine Auslegung zu, die an diese hypothetisch auszuwerfende Disziplinarmaßnahme anknüpft und das erst dann eingreifende Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 DO NW außer Betracht läßt.
  • BVerwG, 18.06.1971 - I DB 6.71

    Rechtsmittel

    Diese Feststellung als Abschluß der Zumessungsprüfung (BVerwGE 33, 173) bringt zum Ausdruck, in welchen Schwerebereich das Dienstvergehen einzustufen ist, und eine fiktive Feststellung solcher Art müßte auch zur Entlassung eines Probebeamten genügen.
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